Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Dabei muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegen, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Arbeitsunfälle sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die eigentliche Arbeitstätigkeit, sondern auch den Weg zur Arbeit und zurück.
Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls
Vier Grundvoraussetzungen
- Versicherte Tätigkeit: Arbeit oder betriebliche Tätigkeit
- Unfallbegriff: Zeitlich begrenztes Ereignis von außen
- Gesundheitsschaden: Körperliche oder psychische Beeinträchtigung
- Ursächlicher Zusammenhang: Zwischen Tätigkeit und Schaden
Versicherte Tätigkeiten
- Arbeitsleistung: Während der regulären Arbeitszeit
- Betriebliche Tätigkeiten: Betriebssport, Betriebsfeiern (unter Bedingungen)
- Dienstgänge: Geschäftliche Besorgungen
- Dienstreisen: Inkl. Pausen und Freizeit während der Reise
- Tätigkeiten im Homeoffice: Während der Arbeitszeit
- Erste Hilfe: Leistung von Erster Hilfe im betrieblichen Kontext
Unfallbegriff
- Zeitlich begrenzt: Plötzliches Ereignis (Sekunden bis Minuten)
- Von außen: Nicht vom Körper selbst ausgehend
- Einwirkung: Auf den Körper einwirkend
- Beispiele: Stolpern, Sturz, Schnitt, Verbrühung, Schlag
Abgrenzung und Sonderfälle
Wegeunfall
Besondere Form des Arbeitsunfalls auf dem Weg zur oder von der Arbeit:
- Direkter Weg: Zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Umwege: Nur bei betrieblichem Grund oder unvermeidbar
- Verkehrsmittel: Alle üblichen Fortbewegungsmittel
- Unterbrechungen: Private Erledigungen unterbrechen Versicherungsschutz
- Besonderheiten: Bringen von Kindern zur Kita gilt als versichert
Kein Arbeitsunfall bei
- Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten: Private Erledigungen während Arbeitszeit
- Innere Ursachen: Herzinfarkt, Schlaganfall ohne äußere Einwirkung
- Vorsätzliche Handlungen: Selbstverletzung
- Private Streitigkeiten: Wenn ohne Bezug zur Arbeit
- Grobe Fahrlässigkeit: Alkoholisiert, bewusste Ignorierung von Sicherheitsvorschriften
Berufskrankheit vs. Arbeitsunfall
- Berufskrankheit: Langsame, schleichende Schädigung durch Arbeit
- Arbeitsunfall: Plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis
- Beispiel Berufskrankheit: Schwerhörigkeit durch dauerhaften Lärm
- Beispiel Arbeitsunfall: Gehörschaden durch plötzliche Explosion
Meldepflichten bei Arbeitsunfällen
Pflichten des Arbeitnehmers
- Sofortige Meldung: Arbeitgeber unverzüglich informieren
- Ärztliche Behandlung: Bei ernsten Verletzungen Durchgangsarzt aufsuchen
- Mitwirkung: Bei Unfallermittlung kooperieren
- Wahrheitsgemäße Angaben: Zu Hergang und Umständen
Pflichten des Arbeitgebers
- Meldepflicht: Bei mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit
- Frist: Binnen 3 Tagen nach Kenntnis
- Unfallversicherungsträger: Meldung an zuständige Berufsgenossenschaft
- Schwere Unfälle: Sofortige Meldung bei Tod oder schwerer Verletzung
- Unfallanzeige: Standardisiertes Formular verwenden
Inhalt der Unfallanzeige
- Personalien des Verletzten
- Zeitpunkt und Ort des Unfalls
- Unfallhergang detailliert beschrieben
- Art der Verletzung
- Zeugen des Unfalls
- Erstbehandlung und behandelnder Arzt
Besondere Meldepflichten
- Tödliche Unfälle: Sofort an Aufsichtsbehörde
- Massenunfälle: Mehr als 3 Verletzte gleichzeitig
- Unfälle mit Todesfolge: Auch Staatsanwaltschaft informieren
Durchgangsarztverfahren
Wann zum Durchgangsarzt?
- Bei Arbeitsunfällen mit voraussichtlich mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit
- Bei allen Wegeunfällen
- Bei Wiedererkrankung nach Arbeitsunfall
- Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft
Aufgaben des Durchgangsarztes
- Erstversorgung: Medizinische Erstbehandlung
- Beurteilung: Schwere der Verletzung einschätzen
- Behandlungsplan: Weitere Behandlung festlegen
- Berichtspflicht: Durchgangsarztbericht an Berufsgenossenschaft
- Verlaufskontrolle: Bei länger dauernden Behandlungen
Durchgangsarztbericht
- Dokumentation des Unfallhergangs
- Diagnose der Verletzung
- Voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer
- Behandlungsempfehlungen
- Übermittlung an Berufsgenossenschaft
Leistungen der Unfallversicherung
Heilbehandlung
- Ärztliche Behandlung: Durch Durchgangsarzt und Fachärzte
- Arzneimittel: Notwendige Medikamente
- Hilfsmittel: Prothesen, Rollstühle, Hörgeräte
- Krankenhaus: Stationäre Behandlung
- Rehabilitation: Medizinische und berufliche Reha
- Besonderheit: Keine Zuzahlungen durch Versicherten
Verletztengeld
- Lohnersatz: Während der Arbeitsunfähigkeit
- Höhe: 80% des Regelentgelts
- Beginn: Nach Ende der Entgeltfortzahlung (nach 6 Wochen)
- Dauer: Bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
- Kein Krankentagegeld: Private Zusatzversicherung zahlt nicht
Übergangsgeld
- Während beruflicher Rehabilitation
- Nach Ende des Verletztengeldes
- Zur Sicherung des Lebensunterhalts
Verletztenrente
- Bei Dauerfolgen: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20%
- Höhe: Abhängig von Grad der MdE und Jahresarbeitsverdienst
- Lebenslang: Bei dauerhafter Beeinträchtigung
- Anpassung: Bei Verschlechterung oder Verbesserung
Weitere Leistungen
- Pflegeleistungen: Bei Pflegebedürftigkeit
- Haushaltshilfe: Wenn Haushalt nicht geführt werden kann
- Reisekosten: Zu Ärzten und Therapeuten
- Berufliche Rehabilitation: Umschulung, Weiterbildung
- Arbeitsplatzausstattung: Anpassungen am Arbeitsplatz
Hinterbliebenenleistungen
Bei tödlichem Arbeitsunfall:
- Sterbegeld: Einmalige Zahlung
- Hinterbliebenenrente: Für Witwen/Witwer und Waisen
- Überführungskosten: Bei Tod fern der Heimat
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfall
Erste 6 Wochen
- Arbeitgeber zahlt: 100% des Arbeitsentgelts
- Wie bei Krankheit: Gleiche Regelungen
- Keine Kürzung: Voller Lohn
Ab 7. Woche
- Berufsgenossenschaft zahlt: Verletztengeld
- 80% des Regelentgelts: Nicht 100% wie vom Arbeitgeber
- Arbeitgeber: Keine Zahlungspflicht mehr
Pflichten nach dem Arbeitsunfall
Für den Arbeitnehmer
- Heilbehandlung: Aktiv an Genesung mitwirken
- Ärztliche Anweisungen: Befolgen
- Wiedereingliederung: An Maßnahmen teilnehmen
- Auskunftspflicht: Gegenüber Berufsgenossenschaft
- Keine Verschlimmerung: Heilung nicht gefährden
Für den Arbeitgeber
- Arbeitsplatzerhalt: Möglichst alten oder angepassten Arbeitsplatz anbieten
- Betriebliches Eingliederungsmanagement: Nach längerem Ausfall
- Unfallanzeige: Ordnungsgemäß und fristgerecht
- Unfallverhütung: Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Unfälle
- Dokumentation: Unfallbuch führen
Prävention und Arbeitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers
- Gefährdungsbeurteilung: Risiken ermitteln und bewerten
- Schutzmaßnahmen: Technisch, organisatorisch, persönlich
- Unterweisung: Mitarbeitende regelmäßig schulen
- Persönliche Schutzausrüstung: Bereitstellen und Nutzung durchsetzen
- Betriebsarzt: Arbeitsmedizinische Betreuung
- Sicherheitsbeauftragter: Ab bestimmter Mitarbeiterzahl
Unfallverhütungsvorschriften
- Regelungen der Berufsgenossenschaften
- Branchenspezifische Vorschriften
- Verbindlich für Unternehmen
- Kontrolle durch Aufsichtspersonen
Mitarbeiterbeteiligung
- Verpflichtung zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
- Nutzung bereitgestellter Schutzausrüstung
- Meldung von Sicherheitsmängeln
- Teilnahme an Unterweisungen
Dokumentation und Verwaltung
Unfallbuch
- Pflicht: Jeder Unfall muss dokumentiert werden
- Inhalt: Datum, Ort, Hergang, Verletzte, Zeugen, Erste Hilfe
- Aufbewahrung: Mindestens 5 Jahre
- Zweck: Nachweis und Unfallanalyse
Haftung und Regressansprüche
Haftungsausschluss
- Grundsatz: Arbeitgeber haftet nicht für Arbeitsunfall
- Ausnahme: Bei Vorsatz
- Grund: Unfallversicherung übernimmt als Sozialversicherung
- Unfallversicherungsträger: Tritt an Stelle zivilrechtlicher Haftung
Regress bei Dritten
- Berufsgenossenschaft kann Verursacher in Regress nehmen
- Bei Verkehrsunfällen: Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
- Bei fehlerhaften Produkten: Hersteller
Vorsätzliche Verursachung
- Bei vorsätzlicher Herbeiführung keine Leistungen
- Bei grober Fahrlässigkeit Kürzung möglich
- Alkohol oder Drogen können Leistungen mindern
Häufige Fragen zum Arbeitsunfall
Gilt ein Unfall in der Pause als Arbeitsunfall?
Das hängt davon ab, was Sie in der Pause tun. Unfälle in der regulären Pause auf dem Betriebsgelände sind in der Regel versichert. Verlassen Sie aber das Gelände für private Erledigungen, besteht kein Versicherungsschutz. Das Holen von Essen in der Kantine oder das Gehen zur Toilette sind versichert.
Was ist, wenn ich auf dem Heimweg noch einkaufen gehe?
Wenn Sie auf dem Heimweg einen Umweg zum Einkaufen machen, unterbrechen Sie den Versicherungsschutz. Ab der Abweichung vom direkten Weg bis zur Rückkehr auf den direkten Weg sind Sie nicht versichert. Nur kurze, unerhebliche Unterbrechungen (z.B. Tankstelle) sind unschädlich.
Muss ich bei jedem kleinen Unfall zum Durchgangsarzt?
Nein, zum Durchgangsarzt müssen Sie nur bei Unfällen, die voraussichtlich zu mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit führen, oder bei allen Wegeunfällen. Bei kleinen Verletzungen können Sie zunächst Ihren Hausarzt aufsuchen. Dieser entscheidet, ob eine Vorstellung beim Durchgangsarzt notwendig ist.
Bekomme ich bei einem Arbeitsunfall mehr Geld als bei normaler Krankheit?
In den ersten 6 Wochen erhalten Sie wie bei Krankheit 100% Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Ab der 7. Woche zahlt bei Arbeitsunfall die Berufsgenossenschaft Verletztengeld (80% des Regelentgelts), während bei normaler Krankheit die Krankenkasse Krankengeld zahlt (70% des Bruttos, max. 90% des Netto). Das Verletztengeld ist also oft höher.
