Elternzeit: Anspruch, Beantragung & Rückkehr

Arbeitsrecht
Eltern verbringen Elternzeit mit Kleinkind zu Hause

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes – für bis zu drei Jahre pro Kind.

Die Geburt eines Kindes ist ein Meilenstein – und wirft schnell die Frage auf: Wie lange kann ich zu Hause bleiben? Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Wie muss ich sie beantragen? Darf ich während der Elternzeit arbeiten? Und was passiert mit meinem Job? Dieser Beitrag beantwortet alle wichtigen Fragen zur Elternzeit – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Was ist Elternzeit? Definition

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, damit Eltern ihr Kind in den ersten Lebensjahren selbst betreuen können. Die Rechtsgrundlage bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis – der Arbeitsplatz bleibt erhalten, Lohn wird in dieser Zeit jedoch nicht vom Arbeitgeber gezahlt (dafür ggf. Elterngeld vom Staat).

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Den Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer – unabhängig von Geschlecht, Arbeitszeit oder Betriebszugehörigkeit. Konkret berechtigt sind:

  • Leibliche Mütter und Väter
  • Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Großeltern (unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Eltern selbst keine Elternzeit nehmen)
  • Personen, die mit dem Kind im selben Haushalt leben und es betreuen

Kein Anspruch besteht für Selbstständige, Freiberufler und Beamte – für Letztere gibt es eigene Regelungen im Beamtenrecht.

Dauer der Elternzeit

Die Elternzeit kann für jeden Elternteil bis zu 3 Jahre pro Kind betragen. Beide Elternteile können gleichzeitig oder nacheinander Elternzeit nehmen. Insgesamt stehen pro Kind damit bis zu 6 Jahre Elternzeit zur Verfügung (3 Jahre pro Elternteil).

Aufteilung auf Abschnitte

Die 3 Jahre können auf bis zu 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Einer dieser Abschnitte kann zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers, solange dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Elternzeit bei Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten entsteht der Elternzeitanspruch nur einmal – nicht mehrfach pro Kind. Allerdings erhöht sich der Elterngeldanspruch entsprechend.

Elternzeit beantragen: So geht es richtig

Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Dabei gelten folgende Fristen:

  • Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren: Mindestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich anmelden
  • Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr: Mindestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich anmelden

Im Antrag muss der Arbeitnehmer verbindlich erklären, für welche Zeiträume er Elternzeit nimmt – für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes muss er alle geplanten Abschnitte bereits bei der Anmeldung verbindlich angeben. Diese Bindungswirkung schützt den Arbeitgeber bei der Personalplanung.

Formale Anforderungen

  • Schriftform (§ 16 BEEG) – eine E-Mail genügt nicht
  • Klare Angabe des Beginns und Endes der Elternzeit
  • Bei mehreren Abschnitten: alle Abschnitte für die ersten 2 Jahre angeben

Elterngeld: Was zahlt der Staat?

Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Der Staat zahlt stattdessen Elterngeld über die zuständige Elterngeldstelle:

  • Basiselterngeld: 65–67 % des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro pro Monat – für bis zu 14 Monate (2 Monate davon als Partnermonate)
  • ElterngeldPlus: Halber Betrag des Basiselterngelds, dafür doppelt so lange (bis zu 28 Monate) – besonders attraktiv für Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
  • Partnerschaftsbonus: 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Elternteile gleichzeitig 25–30 Stunden/Woche in Teilzeit arbeiten

Teilzeit während der Elternzeit

Wer in Elternzeit ist, darf gleichzeitig in Teilzeit arbeiten – bis zu 32 Stunden pro Woche (ab September 2021; vorher 30 Stunden). Das ermöglicht eine Kombination aus Kinderbetreuung und Berufstätigkeit.

Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit

Arbeitnehmer in Elternzeit haben unter folgenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber (§ 15 BEEG):

  • Das Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer
  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten
  • Die gewünschte Arbeitszeit beträgt 15–32 Stunden pro Woche
  • Dringende betriebliche Gründe stehen nicht entgegen
  • Der Antrag wird rechtzeitig gestellt (7 Wochen vor Beginn)

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, muss er dringende betriebliche Gründe nachweisen. Arbeitnehmer können ihren Anspruch klageweise durchsetzen.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BEEG):

  • Beginn des Schutzes: Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit (frühestens 8 Wochen vor Beginn)
  • Ende des Schutzes: Mit Ablauf der Elternzeit
  • Ausnahme: In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären – z. B. bei Betriebsstilllegung

Eine ordentliche Kündigung während der Elternzeit ist damit in aller Regel unwirksam. Auch eine Änderungskündigung ist nur in sehr engen Grenzen zulässig.

Rückkehr aus der Elternzeit

Nach Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihren bisherigen Arbeitsplatz oder – wenn dieser nicht mehr vorhanden ist – auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann nicht einfach eine andere Stelle anbieten, die schlechter bewertet oder vergütet wird.

Was Arbeitgeber bei der Rückkehr beachten sollten

  • Frühzeitig planen: Den Rückkehrtermin rechtzeitig mit dem Arbeitnehmer abstimmen
  • Wiedereingliederung ermöglichen: Ein Einarbeitungsplan und ein strukturiertes Willkommensgespräch helfen beim Wiedereinstieg
  • Weiterbildungsstand berücksichtigen: Nach langer Abwesenheit können Schulungen sinnvoll sein
  • Teilzeitwunsch prüfen: Viele Rückkehrer möchten zunächst in Teilzeit arbeiten – ggf. besteht ein gesetzlicher Anspruch

Elternzeit für Väter und gleichgestellte Partner

Auch Väter (und gleichgestellte Partner in gleichgeschlechtlichen Beziehungen) haben einen eigenständigen Anspruch auf Elternzeit – unabhängig davon, ob die Mutter ebenfalls Elternzeit nimmt. Die sogenannten Partnermonate beim Elterngeld (2 Monate, die der andere Elternteil nehmen muss, damit beide 14 Monate erhalten) sollen die Beteiligung beider Elternteile fördern.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss mein Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen?

Nein. Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch – der Arbeitgeber muss ihr nicht zustimmen. Er muss lediglich fristgerecht informiert werden. Nur bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.

Wie lange vor der Geburt kann Elternzeit beginnen?

Frühestens nach der Geburt. Vor der Geburt greift der gesetzliche Mutterschutz (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin). Die Elternzeit schließt sich an den Mutterschutz an.

Kann ich Elternzeit abbrechen?

Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Ein einseitiger Abbruch ist nicht möglich. Der Arbeitgeber kann zustimmen, muss es aber nicht.

Darf ich während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?

Nur mit Zustimmung des eigenen Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 BEEG). Eine Nebentätigkeit von bis zu 32 Stunden pro Woche ist mit Genehmigung möglich. Die Genehmigung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden.

Was passiert mit meinem Urlaub während der Elternzeit?

Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG). Nicht genommener Urlaub vor der Elternzeit kann auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen werden.

Fazit: Elternzeit gut planen – auf beiden Seiten

Elternzeit ist ein wichtiges familienrechtliches Instrument, das Eltern ermöglicht, die ersten Jahre mit ihrem Kind zu verbringen, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren. Für Arbeitgeber bedeutet Elternzeit Planungsaufwand – aber auch die Chance, durch eine familienfreundliche Unternehmenskultur die Mitarbeiterbindung zu stärken. Klare Kommunikation, frühzeitige Planung und ein strukturierter Wiedereinstieg machen aus der Elternzeit eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.