Mindestlohn 2024/2025: Höhe, Ausnahmen & Pflichten

Arbeitsrecht
Arbeitnehmer erhält Lohnabrechnung mit gesetzlichem Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist der Mindeststundenlohn, den Arbeitgeber in Deutschland zahlen müssen. Seit 2024 beträgt er 12,41 Euro brutto pro Stunde.

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine der meistdiskutierten Regelungen im deutschen Arbeitsrecht – und für Millionen von Beschäftigten eine entscheidende finanzielle Absicherung. Doch wie hoch ist der Mindestlohn aktuell? Wer ist ausgenommen? Was passiert, wenn Arbeitgeber ihn unterschreiten? Und wie wirkt sich der Mindestlohn auf Minijobs und Werkverträge aus? Dieser Beitrag gibt einen vollständigen Überblick.

Was ist der gesetzliche Mindestlohn? Definition

Der gesetzliche Mindestlohn ist der vom Staat festgelegte Mindeststundenlohn, den Arbeitgeber in Deutschland mindestens zahlen müssen. Er gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Herkunft des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG), das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Ziel des Mindestlohns ist es, Lohndumping zu verhindern, die Kaufkraft zu stärken und eine Mindestabsicherung für Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Aktuelle Mindestlohnhöhe

Der Mindestlohn wird regelmäßig von der Mindestlohnkommission überprüft und angepasst. Die Entwicklung der letzten Jahre:

ZeitraumMindestlohn (brutto/Stunde)
Ab 01.01.20158,50 €
Ab 01.01.20178,84 €
Ab 01.01.20199,19 €
Ab 01.01.20209,35 €
Ab 01.07.20219,60 €
Ab 01.01.20229,82 €
Ab 01.07.202210,45 €
Ab 01.10.202212,00 € (politische Anhebung)
Ab 01.01.202412,41 €
Ab 01.01.202512,82 €

Die nächste reguläre Anpassung erfolgt durch die Mindestlohnkommission auf Basis ihrer alle zwei Jahre abzugebenden Empfehlung.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Deutschland – also auch für:

  • Teilzeitkräfte und Minijobber
  • Saisonarbeiter und Aushilfen
  • Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber, die in Deutschland tätig sind
  • Werkvertragsnehmer, wenn sie als Scheinselbstständige eingestuft werden
  • Heimarbeiter

Ausnahmen vom Mindestlohn

Das MiLoG sieht einige Ausnahmen vor, für die der gesetzliche Mindestlohn nicht gilt:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – für sie gilt stattdessen die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach der Wiederbeschäftigung (diese Ausnahme ist umstritten und wurde durch Rechtsprechung eingeschränkt)
  • Pflichtpraktikanten (Praktika, die durch Schule, Studium oder Ausbildungsordnung verpflichtend vorgeschrieben sind)
  • Freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten, wenn das Praktikum der Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
  • Ehrenamtlich Tätige ohne Beschäftigungsverhältnis

Daneben gibt es branchenspezifische Mindestlöhne (Tarifmindestlöhne), die auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) allgemeinverbindlich erklärt wurden – z. B. für das Baugewerbe, die Pflege oder die Leiharbeit. Diese können über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Mindestlohn und Minijob

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Das bedeutet: Bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro (ab 2025) und einer Verdienstgrenze von 556 Euro im Monat ergibt sich eine maximale monatliche Arbeitszeit von rund 43 Stunden. Wer mehr arbeitet, überschreitet automatisch die Minijobgrenze – mit sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Arbeitgeber sollten die Arbeitszeit von Minijobbern daher sorgfältig dokumentieren und sicherstellen, dass die Stundenlohngrenze eingehalten wird. Eine Zeiterfassungssoftware hilft dabei, Überschreitungen frühzeitig zu erkennen.

Mindestlohn und Sachbezüge

Können Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Dienstwagen) auf den Mindestlohn angerechnet werden? Grundsätzlich gilt: Nur Barzahlungen zählen direkt zum Mindestlohn. Sachbezüge dürfen nur dann angerechnet werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist und der Nettowert des Sachbezugs klar bestimmt ist. Die Anrechnung ist auf maximal 75 % der Mindestlohnhöhe begrenzt.

Pflichten für Arbeitgeber

Dokumentationspflicht

Arbeitgeber in bestimmten Branchen (u. a. Bau, Gastronomie, Transport, Reinigung, Forstwirtschaft) sind nach § 17 MiLoG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte und bestimmte weitere Arbeitnehmer zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

Fälligkeit

Der Mindestlohn muss zum üblichen Fälligkeitstermin gezahlt werden, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Eine Stundung des Mindestlohns ist unzulässig.

Haftung bei Subunternehmern

Besonders wichtig für Unternehmen, die mit Subunternehmern oder Werkvertragsnehmern arbeiten: Nach § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG haftet der Auftraggeber als Bürge, wenn ein Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt. Diese Haftung trifft auch Unternehmen, die selbst alle Pflichten erfüllen.

Sanktionen bei Mindestlohnverstößen

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können empfindliche Konsequenzen haben:

  • Bußgeld: Bis zu 500.000 Euro bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Unternehmen, die gegen den Mindestlohn verstoßen, können für bis zu 3 Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden
  • Nachzahlungspflicht: Arbeitnehmer können rückwirkend die Differenz zum Mindestlohn einfordern – der Anspruch verjährt nach 3 Jahren
  • Kontrollen durch den Zoll: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls überwacht die Einhaltung des Mindestlohngesetzes und führt regelmäßige Betriebskontrollen durch

Mindestlohn bei Leistungslohn und Akkordarbeit

Auch bei Leistungslohn, Provisionen oder Akkordarbeit muss am Ende mindestens der gesetzliche Mindestlohn pro geleisteter Stunde herauskommen. Ist das nicht der Fall, muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen. Eine Vereinbarung, die den Mindestlohn unterschreitet, ist unwirksam – der gesetzliche Mindestlohn gilt automatisch.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Mindestlohn 2025?

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten?

Für Pflichtpraktika (durch Schule, Studium oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben) gilt der Mindestlohn nicht. Für freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten ebenfalls nicht. Freiwillige Praktika über 3 Monate unterliegen dem Mindestlohn.

Kann ich als Arbeitgeber weniger zahlen, wenn der Mitarbeiter schlechte Leistung zeigt?

Nein. Der gesetzliche Mindestlohn ist eine absolute Untergrenze, die unabhängig von der Leistung des Arbeitnehmers gilt. Unterschreitungen sind nicht zulässig.

Was passiert, wenn mein Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt?

Als Auftraggeber haften Sie als Bürge für die Mindestlohnpflichten Ihrer Subunternehmer. Arbeitnehmer des Subunternehmers können ihre Ansprüche direkt gegen Sie geltend machen.

Zählen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn?

Grundsätzlich nein – solche Sonderzahlungen dürfen nicht auf den monatlichen Mindestlohn angerechnet werden, da sie nicht regelmäßig mit jedem Monat ausgezahlt werden. Ausnahmen gelten für monatlich gleichmäßig ausgezahlte Zulagen.

Fazit: Mindestlohn konsequent einhalten

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine nicht verhandelbare Untergrenze im deutschen Arbeitsrecht. Für Arbeitgeber bedeutet das: sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeiten, korrekte Abrechnung und besondere Vorsicht beim Einsatz von Subunternehmern. Wer die Pflichten kennt und einhält, schützt sich vor empfindlichen Bußgeldern und Reputationsschäden – und leistet gleichzeitig einen Beitrag zu fairen Arbeitsbedingungen.