Nebentätigkeit: Rechte, Genehmigung & Grenzen

Arbeitsrecht
Person arbeitet am Laptop einer Nebentätigkeit neben dem Hauptjob nach

Eine Nebentätigkeit ist jede Beschäftigung neben dem Hauptjob. Wann sie genehmigungspflichtig ist und welche Grenzen gelten, erklärt dieser Beitrag.

Ein zweiter Job, ein Freelance-Projekt am Wochenende, ein Onlineshop nebenher – Nebentätigkeiten sind in Deutschland weit verbreitet. Grundsätzlich steht es Arbeitnehmern frei, neben ihrem Hauptjob einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Doch es gibt klare rechtliche Grenzen: Wann ist eine Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich? Wann darf er die Nebentätigkeit verbieten? Welche steuerlichen Pflichten entstehen? Und was gilt beim Wettbewerbsverbot? Dieser Beitrag erklärt alles, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Nebentätigkeit wissen müssen.

Was ist eine Nebentätigkeit? Definition

Als Nebentätigkeit bezeichnet man jede Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptarbeitsverhältnis ausübt. Dabei kann es sich um ein zweites Angestelltenverhältnis, eine freiberufliche Tätigkeit, ein Gewerbe oder auch ein Ehrenamt handeln. Entscheidend ist, dass es sich um eine regelmäßige oder planmäßige Tätigkeit handelt – gelegentliche Gefälligkeiten oder einmalige Aufträge fallen in der Regel nicht darunter.

Typische Formen von Nebentätigkeiten

  • Zweites Arbeitsverhältnis: z. B. Kellnern am Wochenende, Minijob im Einzelhandel
  • Freiberufliche Tätigkeit: z. B. Grafikdesign, Beratung, Texten, IT-Dienstleistungen
  • Gewerbliche Tätigkeit: z. B. Onlineshop, Handwerk, Verkauf auf Plattformen
  • Ehrenamt: z. B. Vorstandstätigkeit in einem Verein, Trainer im Sportverein
  • Influencer / Creator-Tätigkeiten: Social Media, YouTube, Blogging mit Einnahmen

Meldepflicht und Genehmigung: Was gilt?

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Muss ich meinen Arbeitgeber überhaupt informieren? Die Antwort hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.

Vertragliche Meldepflicht

Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel zur Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten, muss der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit vor Aufnahme melden und – wenn so vereinbart – die Genehmigung des Arbeitgebers einholen. Solche Klauseln sind in der Praxis weit verbreitet und grundsätzlich zulässig.

Der Arbeitgeber darf die Genehmigung jedoch nicht willkürlich verweigern. Eine Ablehnung ist nur dann berechtigt, wenn die Nebentätigkeit berechtigte betriebliche Interessen beeinträchtigt. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit wäre unwirksam.

Wann darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagen?

Berechtigte Gründe für eine Ablehnung sind z. B.:

  • Beeinträchtigung der Arbeitsleistung: Die Nebentätigkeit führt zu Erschöpfung, häufigen Fehlzeiten oder mangelnder Konzentration im Hauptjob.
  • Wettbewerbssituation: Die Nebentätigkeit wird bei einem direkten Konkurrenten oder im gleichen Marktsegment ausgeübt.
  • Verletzung von Ruhezeiten: Die Kumulierung von Haupt- und Nebentätigkeit verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz.
  • Interessenkonflikt: Die Nebentätigkeit steht in direktem Widerspruch zu den Interessen des Arbeitgebers (z. B. Weitergabe von Insiderwissen).
  • Imageschaden: Die Nebentätigkeit ist geeignet, dem Ansehen des Unternehmens zu schaden.

Was passiert bei nicht genehmigter Nebentätigkeit?

Übt ein Arbeitnehmer eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Erlaubnis aus, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von der Abmahnung bis hin zur Kündigung, je nach Schwere des Verstoßes und den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

Arbeitszeitgesetz und Nebentätigkeit

Eines der wichtigsten rechtlichen Limits bei Nebentätigkeiten ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es gilt nicht nur für das Hauptarbeitsverhältnis – beide Jobs werden zusammengerechnet.

Gesetzliche Höchstarbeitszeit

  • Grundregel: Maximal 8 Stunden Arbeitszeit pro Werktag (§ 3 ArbZG)
  • Ausnahme: Bis zu 10 Stunden täglich zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden erfolgt
  • Ruhezeit: Zwischen zwei Arbeitseinsätzen (auch zwischen Haupt- und Nebenjob) müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen

In der Praxis bedeutet das: Wer täglich 8 Stunden im Hauptjob arbeitet, kann an Werktagen keine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen – es sei denn, der Hauptjob endet früh genug, um die 11-Stunden-Ruhezeit zu gewährleisten und die Gesamtarbeitszeit im Rahmen zu halten.

Besonderheiten bei bestimmten Berufsgruppen

Für bestimmte Berufe gelten abweichende Regelungen:

  • Fahrer: Besondere Lenk- und Ruhezeiten nach der EU-Fahrpersonalverordnung
  • Beschäftigte im Gesundheitswesen: Tarifliche Sonderregelungen möglich
  • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst: Besonders strenge Nebentätigkeitsregelungen, die eine behördliche Genehmigung erfordern

Steuerliche Aspekte der Nebentätigkeit

Einkünfte aus einer Nebentätigkeit müssen grundsätzlich versteuert werden. Wie genau, hängt von der Art der Nebentätigkeit und der Höhe der Einnahmen ab.

Zweites Arbeitsverhältnis (angestellt)

Wird die Nebentätigkeit in einem zweiten Angestelltenverhältnis ausgeübt, greift automatisch Steuerklasse VI – die ungünstigste Steuerklasse. Das bedeutet höhere Lohnsteuerabzüge, die in der Steuererklärung jedoch ausgeglichen werden können. Alternativ kann der Nebenjob als Minijob (bis 556 Euro/Monat) angemeldet werden – dann fällt für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an.

Selbstständige Nebentätigkeit

Bei freiberuflichen oder gewerblichen Nebentätigkeiten müssen die Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Übersteigt der Gewinn bestimmte Grenzen, besteht zudem die Pflicht zur Gewerbesteuer (bei Gewerbetreibenden) und zur Umsatzsteuer (sobald die Kleinunternehmergrenze von 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr überschritten wird).

Steuerliche Freibeträge

Bestimmte Nebentätigkeiten können von Steuerfreibeträgen profitieren:

  • Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG): Bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei – für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer bei gemeinnützigen Organisationen, Kirchen oder öffentlichen Körperschaften.
  • Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG): Bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei – für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
  • Minijob-Regelung: Einkünfte bis 556 Euro/Monat aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei (bei pauschaler Versteuerung durch den Arbeitgeber).

Sozialversicherung bei Nebentätigkeiten

Ob und in welchem Umfang für eine Nebentätigkeit Sozialversicherungsbeiträge anfallen, hängt von Art und Umfang der Tätigkeit ab:

  • Minijob (bis 556 €/Monat): Der Arbeitnehmer ist in der Nebentätigkeit sozialversicherungsfrei (mit Ausnahme der Rentenversicherung, von der er sich jedoch befreien lassen kann).
  • Midi-Job (556,01 € bis 2.000 €/Monat): Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer in der sogenannten Gleitzone.
  • Reguläres zweites Arbeitsverhältnis: Beide Arbeitsverhältnisse werden für die Sozialversicherung zusammengerechnet. Es fallen volle Beiträge an, bis die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist.
  • Selbstständige Nebentätigkeit: Grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht, außer in der gesetzlichen Krankenversicherung bei hauptberuflicher Selbstständigkeit.

Wettbewerbsverbot bei Nebentätigkeiten

Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot – auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung. Arbeitnehmer dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die in direktem Wettbewerb zu ihrem Arbeitgeber stehen oder dessen Interessen schaden.

Was ist verboten?

  • Arbeit für einen direkten Konkurrenten
  • Gründung eines Unternehmens im gleichen Marktsegment
  • Abwerbung von Kunden oder Mitarbeitern des Arbeitgebers
  • Nutzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zugunsten des eigenen Unternehmens

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot grundsätzlich nicht mehr. Wenn der Arbeitgeber auch nach der Kündigung einen Schutz vor Konkurrenz möchte, muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden. Dieses ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen zahlt (§ 74 HGB).

Besonderheiten: Beamte und öffentlicher Dienst

Für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten deutlich strengere Regeln:

  • Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig
  • Bestimmte Nebentätigkeiten sind generell verboten (z. B. solche, die die Unparteilichkeit gefährden)
  • Einnahmen aus Nebentätigkeiten können bei Beamten abgeführt werden, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten
  • Besondere Meldepflichten gegenüber dem Dienstherrn bestehen auch außerhalb des Dienstes

Nebentätigkeit und Krankheit: Was gilt?

Ein häufig übersehener Aspekt: Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer im Hauptjob krankgeschrieben ist, aber der Nebentätigkeit nachgeht?

  • Wer im Hauptjob krankgeschrieben ist und dennoch einer Nebentätigkeit nachgeht, muss nachweisen können, dass die Nebentätigkeit der Genesung nicht schadet und mit dem Krankheitsbild vereinbar ist.
  • Geht ein Arbeitnehmer einer körperlich gleich belastenden Nebentätigkeit nach, obwohl er wegen derselben Beschwerden krankgeschrieben ist, kann dies als Verstoß gegen die Pflicht zur Genesung gewertet werden und eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen.
  • Auch das Krankengeld kann gefährdet sein, wenn die Nebentätigkeit im Widerspruch zur Arbeitsunfähigkeit steht.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Nebentätigkeit informieren?

Das hängt vom Arbeitsvertrag ab. Enthält er eine Melde- oder Genehmigungspflicht, ja. Ohne entsprechende Klausel gibt es keine gesetzliche Informationspflicht – allerdings sollte die Nebentätigkeit nicht gegen das Wettbewerbsverbot oder das Arbeitszeitgesetz verstoßen.

Kann mein Arbeitgeber jede Nebentätigkeit verbieten?

Nein. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit ist unzulässig. Der Arbeitgeber kann die Genehmigung nur aus berechtigten betrieblichen Gründen verweigern – z. B. bei Konkurrenz, Arbeitszeitverstößen oder Interessenkonflikten.

Was passiert, wenn ich meinen Nebenjob nicht melde?

Bei vertraglicher Meldepflicht kann eine nicht gemeldete Nebentätigkeit eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen – besonders wenn sie betriebliche Interessen beeinträchtigt.

Muss ich die Einnahmen aus meiner Nebentätigkeit versteuern?

Ja, grundsätzlich schon. Ausnahmen gelten für Minijobs (pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber), Tätigkeiten im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags (bis 3.000 €/Jahr) und des Ehrenamtsfreibetrags (bis 840 €/Jahr).

Darf ich im Krankenstand einer Nebentätigkeit nachgehen?

Nur wenn die Nebentätigkeit der Genesung nicht schadet und mit dem Krankheitsbild vereinbar ist. Andernfalls riskiert man eine Abmahnung oder Kündigung sowie den Verlust von Krankengeld.

Fazit: Nebentätigkeit rechtssicher gestalten

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt – aber nicht grenzenlos. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsvertrag genau lesen, Melde- und Genehmigungspflichten einhalten und darauf achten, dass die Gesamtarbeitszeit das gesetzliche Maximum nicht überschreitet. Wer eine selbstständige Nebentätigkeit aufnimmt, sollte sich frühzeitig über steuerliche Pflichten informieren und ggf. eine Steuererklärung einreichen. Arbeitgeber wiederum sollten klare Regelungen zur Nebentätigkeit in den Arbeitsvertrag aufnehmen – nicht um Nebentätigkeiten pauschal zu verbieten, sondern um Interessenkonflikte und Arbeitszeitverstöße zu vermeiden.