Personenbedingte Kündigung: Voraussetzungen & Abgrenzung

Arbeitsrecht
Arbeitgeber spricht personenbedingte Kündigung aus aufgrund dauerhafter Leistungsunfähigkeit

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Umstände dauerhaft nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

Nicht jede Kündigung beruht auf schlechtem Verhalten oder wirtschaftlichen Gründen – manchmal liegt es an der Person selbst: Langzeitkrankheit, Entzug einer notwendigen Berufserlaubnis oder Verlust des Führerscheins. In diesen Fällen spricht man von einer personenbedingten Kündigung. Doch die Anforderungen daran sind hoch. Was genau muss vorliegen? Wie unterscheidet sie sich von anderen Kündigungsarten? Und wann ist sie wirksam? Dieser Beitrag klärt alle wichtigen Fragen.

Was ist eine personenbedingte Kündigung? Definition

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Grund für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt – also in Eigenschaften, Fähigkeiten oder Umständen, die der Arbeitnehmer nicht oder nur bedingt beeinflussen kann und die ihn dauerhaft oder auf nicht absehbare Zeit daran hindern, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Die personenbedingte Kündigung ist eine der drei anerkannten Kündigungsarten im deutschen Kündigungsschutzrecht (neben der verhaltensbedingten und der betriebsbedingten Kündigung). Sie setzt nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) voraus, dass ein sozial rechtfertigender Grund vorliegt – und ist damit an deutlich höhere Anforderungen geknüpft als eine Kündigung in der Probezeit.

Abgrenzung: Personenbedingt vs. verhaltensbedingt

Die Abgrenzung ist in der Praxis wichtig, weil sie unterschiedliche Anforderungen hat:

MerkmalPersonenbedingtVerhaltensbedingt
UrsacheNicht steuerbare persönliche UmständeVorwerfbares Fehlverhalten
Abmahnung erforderlich?In der Regel nichtIn der Regel ja
VerschuldenKein Verschulden des ArbeitnehmersSchuldhaftes Verhalten
BeispieleKrankheit, Berufsverbot, FahrerlaubnisentzugFehlzeiten, Schlechtleistung, Diebstahl

Typische Anlässe für eine personenbedingte Kündigung

Langzeiterkrankung / häufige Kurzerkrankungen

Der häufigste Fall. Für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung prüft das BAG in drei Stufen:

  1. Negative Zukunftsprognose: Weitere erhebliche Fehlzeiten sind zu erwarten
  2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung: Störung des Betriebsablaufs oder unzumutbare wirtschaftliche Belastung
  3. Interessenabwägung: Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers die des Arbeitnehmers?

Zudem muss vor einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen in der Regel ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten worden sein.

Verlust der Fahrerlaubnis

Wenn der Führerschein für die Ausübung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist (z. B. Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), kann der Entzug der Fahrerlaubnis eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen – sofern keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist.

Entzug einer notwendigen Berufserlaubnis

Verliert ein Arzt seine Approbation, ein Anwalt seine Zulassung oder ein Pilot seine Fluglizenz, kann er seine vertragliche Hauptleistung nicht mehr erbringen. Eine personenbedingte Kündigung ist dann grundsätzlich zulässig.

Haftstrafe

Muss ein Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe antreten, kann das eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen – abhängig von Dauer der Strafe, Art der Tätigkeit und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei kurzen Strafen ist zunächst die Möglichkeit der Überbrückung zu prüfen.

Fehlende oder weggefallene Qualifikation

Wenn eine Stelle bestimmte Qualifikationen oder Zertifikate voraussetzt und diese nachträglich entfallen oder fehlen (z. B. wegen Nichtbestandener Prüfung oder abgelaufener Zertifizierung), kann dies eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

Voraussetzungen für eine wirksame personenbedingte Kündigung

  • Dauerhaftigkeit: Der persönliche Umstand muss auf Dauer oder für eine nicht absehbare Zeit bestehen. Vorübergehende Einschränkungen rechtfertigen in der Regel keine Kündigung.
  • Erhebliche Beeinträchtigung: Die fehlende Eignung muss zu einer wesentlichen Störung des Betriebsablaufs oder zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen.
  • Keine zumutbare Weiterbeschäftigung: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen – ggf. geringerwertigen – Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Erst wenn das ausscheidet, ist eine Kündigung zulässig.
  • BEM bei Krankheitsfällen: Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss ein BEM angeboten worden sein (§ 167 SGB IX).

Häufige Fragen (FAQ)

Muss vor einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden?

In der Regel nicht – da der Kündigungsgrund nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten beruht, das durch eine Abmahnung korrigiert werden könnte. Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist stattdessen das BEM relevant.

Ist eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit immer zulässig?

Nein. Die Hürden sind hoch: Negative Prognose, erhebliche Betriebsbeeinträchtigung und eine nachrangige Interessenabwägung müssen allesamt gegeben sein. Kurzfristige Erkrankungen oder eine positive Prognose schließen eine Kündigung in der Regel aus.

Kann ich gegen eine personenbedingte Kündigung klagen?

Ja – die Klagefrist beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Arbeitnehmer sollten bei Zweifeln an der Wirksamkeit frühzeitig rechtliche Beratung suchen.

Fazit: Personenbedingte Kündigung sorgfältig prüfen

Die personenbedingte Kündigung ist keine einfache Lösung für schwierige Situationen. Sie erfordert eine sorgfältige Prüfung aller Voraussetzungen, die Erwägung von Alternativen und – bei Erkrankungen – die vorherige Durchführung eines BEM. Arbeitgeber, die diese Schritte konsequent einhalten und dokumentieren, schaffen eine solide Grundlage. Im Zweifel sollte immer arbeitsrechtliche Beratung eingeholt werden, bevor eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen wird.