Was ist Urlaubsabgeltung?
Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung für Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte. Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht der Grundsatz "Urlaub vor Geld" – der Erholungszweck steht im Vordergrund. Nur wenn die Gewährung von Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um. Die Urlaubsabgeltung ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und stellt einen reinen Geldanspruch dar.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Basis
- § 7 Abs. 4 BUrlG: Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- § 1 BUrlG: Grundsätzlicher Urlaubsanspruch
- § 3 BUrlG: Mindesturlaub von 24 Werktagen (bei 6-Tage-Woche)
- § 5 BUrlG: Teilurlaub bei unterjährigem Ein-/Austritt
- § 11 BUrlG: Berechnung des Urlaubsentgelts
- § 13 BUrlG: Unabdingbarkeit des Mindesturlaubs
Grundprinzipien
- Surrogat-Theorie: Abgeltung ersetzt den nicht realisierbaren Urlaubsanspruch
- Ultima Ratio: Abgeltung nur wenn Naturalgewährung unmöglich
- Unabdingbarkeit: Anspruch auf Mindesturlaub kann nicht ausgeschlossen werden
- Vererbbarkeit: Abgeltungsanspruch geht auf Erben über (EuGH-Rechtsprechung)
- Kein Verzicht: Vorheriger Verzicht auf Abgeltung ist unwirksam
Voraussetzungen für die Urlaubsabgeltung
Grundvoraussetzungen
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Gleich aus welchem Grund
- Offener Urlaubsanspruch: Nicht genommene Urlaubstage müssen bestehen
- Keine Möglichkeit der Gewährung: Urlaub kann nicht mehr genommen werden
- Beendigungsgrund unerheblich: Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsende, Tod
Beendigungsarten
- Ordentliche Kündigung: Durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
- Außerordentliche Kündigung: Auch bei fristloser Kündigung besteht Anspruch
- Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Beendigung
- Befristungsablauf: Automatisches Ende
- Renteneintritt: Übergang in Altersteilzeit oder Rente
- Tod des Arbeitnehmers: Anspruch geht auf Erben über
Kein Abgeltungsanspruch bei
- Fortbestehendem Arbeitsverhältnis: Urlaub muss genommen werden
- Unwirksamer Kündigung: Arbeitsverhältnis besteht fort
- Widerruf der Kündigung: Wenn Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird
- Ruhendem Arbeitsverhältnis: Z.B. während Elternzeit (kein Ende)
Berechnung der Urlaubsabgeltung
Grundformel
- Formel: Urlaubsabgeltung = Anzahl offener Urlaubstage × Tagesverdienst
- Tagesverdienst: Durchschnittlicher Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen
- Referenzzeitraum: 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs (§ 11 BUrlG)
- Bei Abgeltung: 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses
Berechnung des Tagesverdienstes
Einzubeziehende Vergütungsbestandteile
- Grundgehalt: Festes monatliches Entgelt
- Überstundenvergütung: Regelmäßig geleistete Überstunden
- Zuschläge: Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge (wenn regelmäßig)
- Provisionen: Regelmäßige variable Vergütung
- Sachbezüge: Dienstwagen, Wohnung (geldwerter Vorteil)
- Leistungszulagen: Regelmäßige Prämien
Nicht einzubeziehen
- Einmalzahlungen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonuszahlungen
- Aufwandsentschädigungen: Reisekosten, Spesen
- Unregelmäßige Zulagen: Einmalige Sonderzahlungen
- Kurzarbeitergeld: Wird herausgerechnet
- Krankengeld: Zeiten werden neutralisiert
Berechnungsbeispiel
Beispiel: Vollzeitbeschäftigter mit Monatsgehalt
- Bruttogehalt: 3.600 € monatlich
- Arbeitstage pro Woche: 5 Tage
- Offene Urlaubstage: 10 Tage
- Berechnung Tagesverdienst: 3.600 € × 3 Monate ÷ 13 Wochen ÷ 5 Tage = 166,15 €
- Urlaubsabgeltung: 10 Tage × 166,15 € = 1.661,50 € brutto
Vereinfachte Berechnung (Praxis)
- Monatsgehalt ÷ Arbeitstage im Monat × Urlaubstage
- Beispiel: 3.600 € ÷ 21,67 Tage × 10 Tage = 1.661,29 € brutto
- Durchschnittliche Arbeitstage: 21,67 (bei 5-Tage-Woche)
Besonderheiten bei der Berechnung
Teilzeitbeschäftigte
- Urlaubstage: Anteilig nach Arbeitstagen pro Woche
- Tagesverdienst: Basiert auf tatsächlichem Teilzeitgehalt
- Beispiel 3-Tage-Woche: 30 Urlaubstage × 3/5 = 18 Urlaubstage
- Gleichbehandlung: Wirtschaftlicher Wert entspricht Vollzeit
Variable Vergütung
- Provisionen: Durchschnitt der letzten 13 Wochen (oder 12 Monate bei starken Schwankungen)
- Akkordlohn: Durchschnittlicher Akkordverdienst
- Stundenlohn: Durchschnittliche Stunden × Stundenlohn
Unterjähriger Austritt
- Teilurlaubsanspruch: Pro vollem Monat 1/12 des Jahresurlaubs
- Wartezeit: Voller Anspruch erst nach 6 Monaten (§ 4 BUrlG)
- Vor Wartezeit: Nur Teilanspruch wird abgegolten
- Rundung: Bruchteile von mindestens 0,5 werden aufgerundet
Urlaubsabgeltung und Krankheit
Aktuelle Rechtslage (nach EuGH-Rechtsprechung)
- Grundsatz: Auch bei Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht Abgeltungsanspruch
- Keine Verfallsautomatik: Urlaub verfällt nicht automatisch am 31.12. bei Krankheit
- Übertragung: Urlaub wird ins nächste Jahr übertragen
- Verfall nach 15 Monaten: Übertragener Urlaub verfällt am 31.03. des übernächsten Jahres
Übertragungszeitraum bei Krankheit
- Gesetzlicher Mindesturlaub: Verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres
- Beispiel: Urlaub 2024 verfällt bei durchgehender Krankheit am 31.03.2026
- Vertraglicher Mehrurlaub: Kann anderen Verfallsregeln unterliegen (Vertragsgestaltung)
- Tariflicher Mehrurlaub: Je nach Tarifvertrag unterschiedlich
Ansammlung von Urlaubsansprüchen
- Mehrjährige Krankheit: Urlaub kann sich über Jahre ansammeln
- Maximale Ansammlung: Theoretisch mehrere Jahresurlaube
- Praktische Grenze: Verfall nach 15-Monats-Frist begrenzt Ansammlung
- Beispiel: Bei 30 Tagen Urlaub maximal ca. 45-60 Tage möglich
Berechnung bei Langzeiterkrankung
- Referenzzeitraum: Letzte 13 Wochen vor Erkrankung
- Wenn vollständig krank: Letzter Zeitraum mit Arbeitsverdienst
- Entgeltfortzahlung: Zählt als Arbeitsverdienst (6 Wochen)
- Krankengeld: Wird nicht berücksichtigt
Teilurlaub bei unterjährigem Austritt
Berechnung des Teilurlaubs (§ 5 BUrlG)
- Grundregel: Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs
- Formel: Jahresurlaub ÷ 12 × Beschäftigungsmonate
- Rundung: Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet
- Volle Monate: Nur vollständige Monate zählen
Beispielrechnung Teilurlaub
- Jahresurlaub: 30 Tage
- Beschäftigt: 01.01. bis 15.08. (7 volle Monate + angefangener)
- Volle Monate: 7 (August nicht voll)
- Teilurlaub: 30 ÷ 12 × 7 = 17,5 → aufgerundet 18 Tage
- Bereits genommen: 12 Tage
- Abzugeltende Tage: 18 - 12 = 6 Tage
Ausnahme: Voller Urlaubsanspruch
- Nach Wartezeit: Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
- Voraussetzung: Arbeitsverhältnis bestand am 01.07. bereits 6 Monate
- Wirkung: Voller Jahresurlaub steht zu
- Beispiel: Eintritt 01.01., Austritt 31.08. → voller Jahresurlaub
Doppelarbeitsverhältnisse (§ 6 BUrlG)
- Problem: Urlaubsanspruch bei zwei Arbeitgebern im gleichen Jahr
- Lösung: Neuer Arbeitgeber kürzt um bereits gewährten/abgegoltenen Urlaub
- Nachweis: Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers
- Pflicht: Arbeitnehmer muss Bescheinigung vorlegen
Fälligkeit und Auszahlung
Fälligkeit
- Zeitpunkt: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Sofort: Keine Wartefrist, keine vorherige Geltendmachung nötig
- Automatisch: Anspruch entsteht kraft Gesetzes
- Auszahlung: Mit letzter Gehaltsabrechnung oder zeitnah danach
Abrechnung
- Steuerpflicht: Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
- Sozialversicherung: Beitragspflichtig bis zur Beitragsbemessungsgrenze
- Lohnsteuer: Als sonstiger Bezug versteuert
- Ausweis: Auf Gehaltsabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung
Verzug und Zinsen
- Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 288 BGB)
- Verzugsbeginn: Ab Fälligkeit ohne Mahnung (Beendigungsdatum bekannt)
- Schadensersatz: Bei schuldhafter Nichtzahlung möglich
Verfall und Verjährung
Ausschlussfristen
- Arbeitsvertragliche Fristen: Oft 3-6 Monate für Geltendmachung
- Tarifliche Fristen: Können kürzer sein
- Achtung: Ausschlussfristen für gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam (BAG)
- Mehrurlaub: Kann Ausschlussfristen unterliegen
Verjährung
- Regelverjährung: 3 Jahre (§ 195 BGB)
- Verjährungsbeginn: Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist
- Neue Rechtsprechung (BAG 2022): Verjährung beginnt erst, wenn Arbeitgeber Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat
- Mitwirkungsobliegenheit: Hinweis auf drohenden Verfall des Urlaubs
Verfall des Urlaubsanspruchs
- Grundsatz: Urlaub verfällt am 31.12. des Urlaubsjahres
- Übertragung: Bis 31.03. des Folgejahres bei betrieblichen/persönlichen Gründen
- Bei Krankheit: Verfall 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres
- Voraussetzung für Verfall: Arbeitgeber hat auf Urlaubsnahme hingewiesen und Urlaub ermöglicht
Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers
Hinweispflicht (nach EuGH/BAG-Rechtsprechung)
- Inhalt: Arbeitgeber muss auf drohenden Urlaubsverfall hinweisen
- Zeitpunkt: Rechtzeitig vor Jahresende
- Form: Konkret und individuell (nicht nur allgemeine Info)
- Aufforderung: Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, Urlaub zu nehmen
Konsequenzen bei Pflichtverletzung
- Kein Verfall: Urlaub verfällt nicht ohne ordnungsgemäßen Hinweis
- Ansammlung: Urlaubstage können sich über Jahre ansammeln
- Abgeltung: Gesamter angesammelter Urlaub ist abzugelten
- Beweislast: Arbeitgeber muss Erfüllung der Hinweispflicht beweisen
Dokumentation empfohlen
- Schriftlicher Hinweis: An jeden Mitarbeiter individuell
- Inhalt: Anzahl Resturlaubstage, Verfallsdatum, Aufforderung zur Urlaubsplanung
- Zeitpunkt: Spätestens im Herbst des Urlaubsjahres
- Nachweis: Empfangsbestätigung oder E-Mail mit Lesebestätigung
Urlaubsabgeltung und Aufhebungsvertrag
Regelung im Aufhebungsvertrag
- Urlaubsgewährung: Oft wird Resturlaub während Kündigungsfrist/Freistellung genommen
- Abgeltungsklausel: Regelung zur Abgeltung nicht genommener Tage
- Freistellung mit Urlaubsanrechnung: Häufige Gestaltung
- Ausgleichsklausel: Vorsicht bei pauschalen Erledigungsklauseln
Gestaltungsoptionen
- Option 1: Urlaubsgewährung während Freistellungsphase
- Option 2: Abgeltung zusätzlich zur Abfindung
- Option 3: Abgeltung in Abfindung eingerechnet (ausdrücklich regeln!)
- Empfehlung: Klare und separate Regelung für Urlaubsabgeltung
Formulierungsbeispiel
- Klare Regelung: "Der Resturlaub von X Tagen wird während der Freistellung gewährt. Darüber hinausgehende Urlaubsansprüche bestehen nicht bzw. werden mit € Y brutto abgegolten."
- Ausgleichsklausel: "Urlaubsansprüche sind von der Ausgleichsklausel ausgenommen und werden separat abgegolten."
Urlaubsabgeltung bei besonderen Arbeitsverhältnissen
Minijob
- Urlaubsanspruch: Auch Minijobber haben vollen anteiligen Urlaubsanspruch
- Berechnung: Nach tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche
- Abgeltung: Wie bei regulären Arbeitnehmern
- Beispiel 2-Tage-Woche: 24 Werktage × 2/6 = 8 Urlaubstage
Leiharbeitnehmer
- Arbeitgeber: Verleiher (nicht Entleiher) schuldet Urlaubsabgeltung
- Urlaubsanspruch: Nach Tarifvertrag Zeitarbeit oder gesetzlich
- Ende des Einsatzes: Kein Abgeltungsanspruch (Arbeitsverhältnis besteht fort)
- Ende beim Verleiher: Normale Abgeltungsregeln
Altersteilzeit (Blockmodell)
- Arbeitsphase: Urlaub ist zu nehmen
- Freistellungsphase: Kein Urlaubsanspruch (keine Arbeitspflicht)
- Abgeltung: Nur für Urlaub aus Arbeitsphase, der nicht genommen wurde
- Planung: Resturlaub sollte vor Beginn der Freistellungsphase genommen werden
Elternzeit
- Während Elternzeit: Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (§ 17 BEEG)
- Kürzung: 1/12 pro vollem Monat Elternzeit
- Übertragung: Resturlaub vor Elternzeit wird übertragen
- Nach Elternzeit: Resturlaub ist zu gewähren, bei Beendigung abzugelten
Unterschied: Urlaubsabgeltung vs. Urlaubsentgelt
Urlaubsentgelt
- Definition: Fortzahlung der Vergütung während des Urlaubs
- Zeitpunkt: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses
- Berechnung: Durchschnitt der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG)
- Zweck: Einkommensfortführung während Erholung
Urlaubsabgeltung
- Definition: Geldersatz für nicht genommenen Urlaub
- Zeitpunkt: Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Berechnung: Gleiche Berechnungsgrundlage wie Urlaubsentgelt
- Zweck: Kompensation für entgangene Erholung
Urlaubsgeld (zusätzlich)
- Definition: Freiwillige Sonderzahlung zusätzlich zum Urlaubsentgelt
- Anspruch: Nur bei vertraglicher oder tariflicher Vereinbarung
- Abgeltung: Nicht Teil der gesetzlichen Urlaubsabgeltung
- Anteilig: Je nach Vereinbarung bei unterjährigem Ausscheiden
Tipps für Arbeitgeber
Urlaubsmanagement
- Urlaubsplanung fördern: Mitarbeiter zur rechtzeitigen Urlaubsplanung anhalten
- Hinweispflichten erfüllen: Schriftlich auf Urlaubsverfall hinweisen
- Dokumentation: Urlaubskonten aktuell und nachvollziehbar führen
- Abwesenheitsmanagement: Digitale Tools für Übersicht nutzen
Bei Beendigung
- Resturlaub berechnen: Genau ermitteln vor Beendigungsgespräch
- Urlaubsgewährung prüfen: Kann Urlaub noch genommen werden?
- Klare Regelung: Im Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschreiben
- Freistellung nutzen: Mit Urlaubsanrechnung kombinieren
Häufige Fehler vermeiden
- Vergessen der Hinweispflicht: Führt zu Ansammlung von Urlaubsansprüchen
- Falsche Berechnung: Alle Vergütungsbestandteile berücksichtigen
- Pauschale Ausgleichsklauseln: Schließen Mindesturlaub nicht wirksam aus
- Fehlende Urlaubsbescheinigung: Bei Austritt ausstellen (§ 6 BUrlG)
Tipps für Arbeitnehmer
Vor Beendigung
- Urlaubskonto prüfen: Wie viele Tage stehen noch zu?
- Urlaubsnahme planen: Wenn möglich, Urlaub noch nehmen (Erholungszweck)
- Arbeitsvertrag prüfen: Gibt es Mehrurlaub? Welche Regelungen gelten?
- Tarifvertrag beachten: Ggf. günstigere Regelungen
Bei Beendigung
- Abgeltung einfordern: Schriftlich mit konkreter Berechnung
- Ausschlussfristen beachten: Rechtzeitig geltend machen
- Abrechnung prüfen: Stimmt die Berechnung?
- Urlaubsbescheinigung verlangen: Für neuen Arbeitgeber
Bei Krankheit
- Urlaub sammelt sich: Ansprüche verfallen nicht automatisch
- 15-Monats-Frist beachten: Auch bei Krankheit gibt es Grenzen
- Dokumentation aufbewahren: Krankmeldungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Vor- und Nachteile der Urlaubsabgeltung
Vorteile für Arbeitnehmer
- Finanzielle Kompensation für nicht genommenen Urlaub
- Anspruch auch bei eigener Kündigung oder fristloser Kündigung
- Vererbbar an Hinterbliebene
- Unabhängig vom Beendigungsgrund
Nachteile für Arbeitnehmer
- Kein Erholungseffekt (Geld statt Freizeit)
- Versteuerung als sonstiger Bezug (kann Steuerprogression erhöhen)
- Sozialversicherungsbeiträge fallen an
Für Arbeitgeber
- Vorteil: Klare Abwicklung, keine nachträglichen Urlaubsansprüche
- Nachteil: Zusätzliche Kosten bei Beendigung
- Risiko: Hohe Rückstellungen bei Langzeiterkrankten
Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung
Wann habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Sie haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie noch offene Urlaubstage haben, die Sie nicht mehr nehmen können. Der Grund der Beendigung spielt keine Rolle – ob Kündigung durch Sie oder den Arbeitgeber, Aufhebungsvertrag, Befristungsende oder Renteneintritt. Auch bei fristloser Kündigung wegen Fehlverhaltens besteht der Anspruch. Voraussetzung ist nur, dass Urlaubstage übrig sind und das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Die Urlaubsabgeltung berechnet sich aus der Anzahl der offenen Urlaubstage multipliziert mit dem Tagesverdienst. Der Tagesverdienst ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage. Bei einem Monatsgehalt von 3.600 € und einer 5-Tage-Woche beträgt der Tagesverdienst etwa 166 €. Für 10 nicht genommene Urlaubstage erhalten Sie also ca. 1.660 € brutto. Regelmäßige Zuschläge und Überstunden werden einbezogen, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld nicht.
Verfällt mein Urlaubsanspruch bei Krankheit?
Nein, nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG verfällt Urlaub bei Krankheit nicht am Jahresende. Er wird übertragen und verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Urlaub aus 2024 verfällt bei durchgehender Krankheit also erst am 31.03.2026. Wenn Sie bis dahin wieder arbeitsfähig werden, müssen Sie den Urlaub nehmen. Scheiden Sie während der Krankheit aus, wird der angesammelte Urlaub abgegolten.
Muss ich die Urlaubsabgeltung versteuern?
Ja, die Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie wird als "sonstiger Bezug" versteuert, was bedeutet, dass sie nicht dem laufenden Steuersatz unterliegt, sondern nach einer besonderen Berechnungsmethode (Jahressechstelmethode). Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen an, sofern Sie noch nicht an der Beitragsbemessungsgrenze sind. Die Urlaubsabgeltung erscheint auf Ihrer Gehaltsabrechnung und in der Lohnsteuerbescheinigung.
Kann ich auf die Urlaubsabgeltung verzichten?
Auf den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) können Sie nicht wirksam im Voraus verzichten – solche Klauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam. Auch pauschale Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen erfassen den Mindesturlaubsanspruch nicht. Für vertraglichen Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus können andere Regelungen getroffen werden. Im Zweifel gilt: Der Abgeltungsanspruch für gesetzlichen Mindesturlaub ist unabdingbar.
Was ist, wenn mein Arbeitgeber nicht zahlt?
Die Urlaubsabgeltung ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Zahlt Ihr Arbeitgeber nicht, sollten Sie ihn zunächst schriftlich unter Fristsetzung auffordern. Beachten Sie arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen – oft müssen Ansprüche innerhalb von 3-6 Monaten geltend gemacht werden. Ab Fälligkeit können Sie Verzugszinsen verlangen. Im Streitfall können Sie Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Bei Insolvenz des Arbeitgebers ist die Urlaubsabgeltung als Masseforderung anzumelden.
Wird die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Die Urlaubsabgeltung selbst wird nicht direkt auf das Arbeitslosengeld angerechnet, aber sie kann den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs verschieben. Das Arbeitslosengeld wird erst ab dem Tag gezahlt, an dem Ihr Arbeitsverhältnis auch ohne die Urlaubsabgeltung geendet hätte. Wenn Sie also für 20 abgegoltene Urlaubstage Geld erhalten, ruht das Arbeitslosengeld für diese Zeit. Die Abfindung hingegen wird in der Regel nicht angerechnet.
Erben meine Angehörigen den Urlaubsanspruch?
Ja, seit der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 06.11.2018) geht der Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Erben über. Wenn ein Arbeitnehmer verstirbt und noch offene Urlaubstage hat, können die Erben die finanzielle Abgeltung vom Arbeitgeber verlangen. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für vertraglichen Mehrurlaub. Die Erben müssen den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
