Kurzarbeit: Voraussetzungen, KUG & Ablauf 2026

Arbeitsrecht
Mitarbeiter in Kurzarbeit – Betrieb reduziert Arbeitszeit vorübergehend

Kurzarbeit ermöglicht es Arbeitgebern, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vorübergehend zu reduzieren. Die Agentur für Arbeit ersetzt einen Teil des ausgefallenen Lohns durch Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit ist eines der wichtigsten Instrumente zur Sicherung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich schwierigen Phasen. Statt Mitarbeiter zu entlassen, reduzieren Unternehmen vorübergehend die Arbeitszeit – und die Bundesagentur für Arbeit gleicht einen Teil des Lohnausfalls durch Kurzarbeitergeld aus. Was genau sind die Voraussetzungen? Wie funktioniert der Antrag? Und was haben Arbeitnehmer dabei zu beachten? Dieser Beitrag erklärt alles Wichtige zur Kurzarbeit.

Was ist Kurzarbeit? Definition

Kurzarbeit liegt vor, wenn Arbeitgeber die reguläre Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vorübergehend erheblich reduzieren oder ganz einstellen, weil ein unabwendbarer, vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt. Die Lohneinbußen der Arbeitnehmer werden durch das staatliche Kurzarbeitergeld (KUG) teilweise kompensiert. Rechtsgrundlage sind die §§ 95–109 SGB III.

Kurzarbeit schützt Arbeitnehmer vor Kündigung und Arbeitgeber vor dem Verlust qualifizierter Mitarbeiter, die nach der Krise wieder gebraucht werden. Sie ist damit ein bewährtes Instrument der deutschen Beschäftigungspolitik – in Wirtschaftskrisen, Pandemien oder bei konjunkturellen Einbrüchen.

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Auf Unternehmensseite

  • Erheblicher Arbeitsausfall: Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein
  • Unvermeidbarkeit: Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen
  • Vorübergehend: Der Ausfall muss zeitlich begrenzt sein – nicht struktureller Natur
  • Betrieb oder Betriebsabteilung: Kurzarbeit kann für den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen angeordnet werden

Rechtliche Grundlage im Betrieb

Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Sie bedarf einer rechtlichen Grundlage:

  • Tarifvertrag oder
  • Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder
  • Einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt:

  • 60 % des pauschalierten Nettoentgelts für den Lohnausfall (ohne Kinder)
  • 67 % des pauschalierten Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt

Die Berechnung erfolgt auf Basis des Soll-Entgelts (was der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit verdient hätte) und des Ist-Entgelts (was er tatsächlich verdient). Das KUG ersetzt die Differenz zu 60 bzw. 67 %.

Aufstockung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken. Eine Aufstockung bis zu 80 % des normalen Nettoentgelts ist sozialversicherungsfrei und steuerlich begünstigt. Viele Tarifverträge verpflichten Arbeitgeber sogar zur Aufstockung.

Wie wird Kurzarbeit beantragt?

Schritt 1: Anzeige des Arbeitsausfalls

Vor Beginn der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss den Monat, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, betreffen – sie kann nicht rückwirkend erfolgen.

Schritt 2: Prüfung durch die Agentur

Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und erlässt einen Anerkennungsbescheid. Dieser gilt für maximal 12 Monate (in Ausnahmesituationen verlängerbar).

Schritt 3: Monatlicher Leistungsantrag

Nach Ablauf jedes Monats stellt der Arbeitgeber den eigentlichen Leistungsantrag – mit Nachweis der tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden pro Mitarbeiter. Die Agentur überweist das KUG an den Arbeitgeber, der es an die Mitarbeiter weiterleitet.

Was gilt während der Kurzarbeit?

Urlaub

Vor der Kurzarbeit angesammelter Resturlaub muss grundsätzlich vor der Kurzarbeit oder während der Kurzarbeit eingebracht werden – soweit das zumutbar ist. Urlaub, der während der Kurzarbeit genommen wird, wird mit dem vollen Urlaubsentgelt (nicht dem reduzierten Kurzarbeitslohn) vergütet. Mehr dazu: Resturlaub.

Sozialversicherung

Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis von mindestens 80 % des Soll-Entgelts. Die Beiträge zur Rentenversicherung bleiben damit weitgehend erhalten.

Kündigung während Kurzarbeit

Kurzarbeit schützt nicht vor Kündigung. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht gleichzeitig Kurzarbeitergeld beziehen und betriebsbedingt kündigen – das würde den Zweck der Kurzarbeit widersprechen und kann zur Rückforderung des KUG führen.

Kurzarbeit null: Kompletter Arbeitsausfall

Im Extremfall kann die Arbeitszeit auf null reduziert werden – sogenannte Kurzarbeit null. Arbeitnehmer arbeiten dann überhaupt nicht, erhalten aber das Kurzarbeitergeld. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Kurzarbeit null ist z. B. bei vollständigem Auftragseinbruch oder behördlich angeordneten Betriebsschließungen möglich.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich gegen Kurzarbeit vorgehen?

Arbeitnehmer können Kurzarbeit nicht ohne weiteres verweigern, wenn eine rechtliche Grundlage besteht (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung). Fehlt diese Grundlage, kann der Arbeitgeber keine Kurzarbeit einseitig anordnen.

Kann ich während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?

Ja – aber nur eingeschränkt. Einnahmen aus einer Nebentätigkeit während der Kurzarbeit werden auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn die Nebentätigkeit erst nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde. Bestehende Nebentätigkeiten bleiben unberücksichtigt.

Wie lange kann Kurzarbeit dauern?

Regulär maximal 12 Monate. In außergewöhnlichen Situationen (wie der Corona-Pandemie) hat der Gesetzgeber die Bezugsdauer per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert.

Bekomme ich während der Kurzarbeit Urlaub?

Ja – der Urlaubsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen. Während des Urlaubs wird das volle Urlaubsentgelt gezahlt – nicht das reduzierte Kurzarbeitsentgelt.

Fazit: Kurzarbeit als Brücke über die Krise

Kurzarbeit ist ein bewährtes und wirkungsvolles Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Schwächephasen. Für Arbeitgeber reduziert sie die Personalkosten ohne Entlassungen – für Arbeitnehmer sichert sie Einkommen und Beschäftigung. Entscheidend ist eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeiten: Eine lückenlose Zeiterfassung ist Voraussetzung für einen reibungslosen Kurzarbeitergeld-Antrag und schützt vor Rückforderungen durch die Agentur für Arbeit.