Wer krank ist, muss trotzdem keine Einkommenseinbußen fürchten – zumindest nicht sofort. Das deutsche Recht schützt Arbeitnehmer durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Bis zu sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter. Was danach passiert, wer in der Probezeit anspruchsberechtigt ist und wie mit Wiederholungserkrankungen umgegangen wird – dieser Beitrag klärt alle wichtigen Fragen.
Rechtsgrundlage: Das Entgeltfortzahlungsgesetz
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Es gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland – unabhängig von Betriebsgröße, Beschäftigungsumfang oder Branche. Auch Teilzeitkräfte, Minijobber und befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Voraussetzungen des Lohnfortzahlungsanspruchs
- Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit: Der Arbeitnehmer muss aufgrund einer Erkrankung objektiv außerstande sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen
- Keine Selbstverschuldung: Die Erkrankung darf nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sein (z. B. Verletzung bei einer verbotenen Schlägerei)
- Mindestwartezeit: Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 4 Wochen bestehen
Dauer der Lohnfortzahlung: 6 Wochen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) fortzuzahlen. Die 6 Wochen beziehen sich auf eine einzelne Erkrankung – nicht auf das Kalenderjahr. Gezahlt wird das reguläre Bruttogehalt – also dasselbe, das der Arbeitnehmer auch ohne Erkrankung erhalten hätte, inklusive aller festen Zulagen.
Was passiert nach 6 Wochen?
Nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse und zahlt Krankengeld:
- Höhe: 70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettoentgelts
- Maximale Dauer: 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bei derselben Erkrankung
- Privat Versicherte erhalten Krankentagegeld nach den Bedingungen ihres Vertrags
Wiederholungserkrankung: Wann beginnt die 6-Wochen-Frist neu?
Die Frage, wann bei einer Wiederholung derselben Erkrankung eine neue 6-Wochen-Frist beginnt, ist in der Praxis entscheidend:
- Neue Erkrankung: Handelt es sich um eine andere Erkrankung als beim vorherigen Ausfall, beginnt eine neue 6-Wochen-Frist – unabhängig vom zeitlichen Abstand
- Dieselbe Erkrankung: Tritt dieselbe Erkrankung erneut auf, entsteht ein neuer Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung nur, wenn:
- seit dem letzten Ausfall wegen dieser Erkrankung mindestens 6 Monate vergangen sind, oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sind
Lohnfortzahlung in der Probezeit
Auch in der Probezeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung – allerdings erst nach der Wartezeit von 4 Wochen. Erkrankt ein Arbeitnehmer in den ersten 4 Wochen, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab der fünften Woche gilt der volle Anspruch.
Erstattung für kleine Unternehmen: Das U1-Verfahren
Arbeitgeber mit bis zu 30 Mitarbeitern können sich die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall über das U1-Ausgleichsverfahren erstatten lassen. Je nach Beitragssatz erhalten sie 40–80 % der geleisteten Lohnfortzahlung von der zuständigen Krankenkasse zurück. Die Beiträge zum U1-Verfahren trägt der Arbeitgeber allein.
Was darf der Arbeitgeber bei Krankheit verlangen?
- Unverzügliche Mitteilung: Der Arbeitnehmer muss die Krankmeldung sofort – also zu Beginn des ersten Krankheitstages – beim Arbeitgeber einreichen
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Gesetzlich ab dem 4. Tag; der Arbeitgeber kann per Weisung auch ab dem 1. Tag verlangen
- Kein Auskunftsrecht über Diagnose: Der Arbeitgeber darf nicht nach der Art der Erkrankung fragen
Häufige Fragen (FAQ)
Wird Lohnfortzahlung auch an Feiertagen gezahlt?
Ja. Fällt während der Krankheit ein gesetzlicher Feiertag an, zählt dieser auf die 6-Wochen-Frist an – und wird mit dem regulären Feiertagsentgelt vergütet.
Was passiert, wenn ich während des Urlaubs krank werde?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und legt er ein ärztliches Attest vor, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Die Urlaubstage bleiben erhalten.
Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?
Nur wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung selbst verschuldet hat (grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz) oder wenn die Anzeigepflicht verletzt wurde. Im letzteren Fall kann der Arbeitgeber die Zahlung bis zur Vorlage des Attests zurückhalten – nicht dauerhaft verweigern.
Gilt die Lohnfortzahlung auch für Minijobber?
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte haben nach der 4-wöchigen Wartezeit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Entgeltfortzahlungsgesetz macht keine Ausnahme für Minijobber.
Fazit: Lohnfortzahlung sicher und korrekt handhaben
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist ein zentrales Arbeitnehmerrecht – und für Arbeitgeber eine bedeutende Kostengröße. Klare interne Prozesse zur Krankmeldung, eine saubere Zeiterfassung und die Nutzung des U1-Ausgleichsverfahrens helfen, die Situation rechtssicher und wirtschaftlich zu managen. Kleine Unternehmen sollten insbesondere die U1-Erstattung aktiv nutzen – sie kann einen erheblichen Teil der Kosten kompensieren.
