Probezeit: Dauer, Kündigung, Rechte & Pflichten

HR Basics
Neue Mitarbeiterin in Probezeit wird von Kollegin am Arbeitsplatz eingearbeitet

Orientierungsphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen können.

Der perfekte Kandidat ist gefunden, der Arbeitsvertrag unterschrieben – doch passt der neue Mitarbeiter wirklich zum Unternehmen? Die Probezeit bietet beiden Seiten die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis in der Praxis zu erproben. In dieser Orientierungsphase gelten besondere Regeln: verkürzte Kündigungsfristen, gelockerte Kündigungsvoraussetzungen und ein vereinfachtes Trennungsverfahren. Laut aktuellen Untersuchungen enden 20-25% der Arbeitsverhältnisse noch in der Probezeit – ein Zeichen dafür, wie wichtig diese Phase für beide Seiten ist. Dieser Beitrag erklärt, was die Probezeit ist, wie lange sie dauert, welche Kündigungsfristen gelten, welche Rechte Arbeitnehmer haben und welche Mythen sich hartnäckig halten.

Was ist die Probezeit? Definition

Die Probezeit ist eine Orientierungsphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – prüfen können, ob sie zueinander passen. In dieser Zeit gelten verkürzte Kündigungsfristen (2 Wochen) und ein gelockerterer Kündigungsschutz. Die Probezeit dient dazu, im Arbeitsalltag zu erproben, ob die gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden.

Wichtig: Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern muss explizit im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Fehlt eine entsprechende Klausel, gilt das Arbeitsverhältnis von Anfang an als unbefristet ohne Probezeit.

Zweck der Probezeit

Die Probezeit soll beiden Seiten ermöglichen zu prüfen:

Für Arbeitgeber:

  • Erfüllt der Mitarbeiter die Erwartungen an Leistung und Qualifikation?
  • Passt er ins Team und zur Unternehmenskultur?
  • Bewährt er sich im Arbeitsalltag?
  • Ist die Zusammenarbeit dauerhaft tragfähig?

Für Arbeitnehmer:

  • Entspricht die Stelle den Erwartungen?
  • Passt die Unternehmenskultur zu mir?
  • Fühle ich mich im Team wohl?
  • Kann ich hier langfristig arbeiten?

Probezeit vs. Probearbeiten

Merkmal Probezeit Probearbeiten
Arbeitsvertrag Ja, unterschrieben Nein, noch kein Vertrag
Dauer Meist 3-6 Monate Meist 1-3 Tage
Vergütung Ja, reguläres Gehalt Nein (oder symbolisch)
Arbeitsleistung Ja, vollwertige Arbeit Nein, nur Kennenlernen
Rechtsverhältnis Arbeitsverhältnis Einfühlungsverhältnis
Sozialversicherung Ja, pflichtversichert Nein

Wichtig: Beim Probearbeiten handelt es sich um ein sogenanntes "Einfühlungsverhältnis" – der Bewerber soll nur einen Einblick in den Arbeitsalltag erhalten, aber nicht produktiv mitarbeiten. Die Probezeit hingegen ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag.

Wie lange dauert die Probezeit?

Regelfall: Maximal 6 Monate

Die maximale Dauer der Probezeit beträgt 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Länger darf sie nicht vereinbart werden – eine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine längere Probezeit vorsieht, ist unwirksam.

Gängige Praxis:

  • 6 Monate: Standard bei den meisten Arbeitsverhältnissen
  • 3 Monate: Häufig bei einfacheren Tätigkeiten oder wenn Kandidat bereits bekannt
  • Keine Probezeit: Möglich, wenn nicht im Arbeitsvertrag vereinbart

Kann die Probezeit verlängert werden?

Grundsätzlich nein. Eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus ist nicht zulässig.

Ausnahme: Wenn der Mitarbeiter während der Probezeit längere Zeit abwesend war (z.B. wegen Krankheit), kann die Probezeit in diesem Umfang verlängert werden – aber nur, wenn dies im Arbeitsvertrag entsprechend geregelt ist.

Kann die Probezeit verkürzt werden?

Ja. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit einvernehmlich vereinbaren, die Probezeit vorzeitig zu beenden. Dies sollte schriftlich dokumentiert werden.

Besonderheit: Probezeit in der Ausbildung

In der Ausbildung ist die Probezeit Pflicht (§ 20 Berufsbildungsgesetz - BBiG):

  • Mindestdauer: 1 Monat
  • Höchstdauer: 4 Monate
  • Zweck: Auszubildende sollen prüfen können, ob die Berufswahl die richtige ist

Kündigungsfrist in der Probezeit

Während der Probezeit: 2 Wochen

In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese Frist gilt für beide Seiten:

  • Arbeitgeber: 2 Wochen Kündigungsfrist
  • Arbeitnehmer: 2 Wochen Kündigungsfrist

Besonderheit: Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden – nicht nur zum 15. oder zum Monatsende.

Beispiel: Kündigung am Dienstag, 10. März → Arbeitsverhältnis endet am Dienstag, 24. März

Nach der Probezeit: Reguläre Kündigungsfristen

Nach Ablauf der Probezeit (meist nach 6 Monaten) gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen:

Für Arbeitnehmer Für Arbeitgeber
4 Wochen zum 15. oder Monatsende 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (bei unter 2 Jahren Betriebszugehörigkeit)
Keine Verlängerung nach Betriebszugehörigkeit Verlängerung nach Betriebszugehörigkeit (z.B. 1 Monat nach 2 Jahren, 7 Monate nach 20 Jahren)

Wichtig: Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit – auch wenn keine Probezeit vereinbart wurde!

Kündigung in der Probezeit: Was gilt?

Kündigungsgrund: Nicht erforderlich

Während der Probezeit muss weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund angeben. Es reicht die Erklärung, dass man das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

Wichtig: Keine Begründungspflicht bedeutet aber nicht, dass reine Willkür erlaubt ist! Auch in der Probezeit gibt es Grenzen.

Grenzen der Kündigung in der Probezeit

Eine Kündigung in der Probezeit ist nicht zulässig, wenn sie gegen gesetzliche Verbote verstößt:

1. Diskriminierung (AGG)

Eine Kündigung wegen diskriminierender Gründe ist verboten (§ 1 AGG):

  • Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Sexuelle Orientierung
  • Gewerkschaftszugehörigkeit

2. Kündigung zu Unzeiten

Auch in der Probezeit ist eine Kündigung zu sogenannten "Unzeiten" sittenwidrig, z.B.:

  • Unmittelbar nach Todesfall in der Familie
  • Während schwerer Krankheit
  • Kurz vor Weihnachten (in Extremfällen)

3. Besondere Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen genießen auch während der Probezeit besonderen Schutz:

Personengruppe Kündigungsschutz in Probezeit
Schwangere Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG) – Kündigung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Mütter/Väter in Elternzeit Kündigungsverbot (§ 18 BEEG) – Kündigung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Schwerbehinderte Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)
Betriebsratsmitglieder Ordentliche Kündigung ausgeschlossen (§ 15 KSchG)
Auszubildende Nach Probezeit nur außerordentlich oder mit Aufhebungsvertrag kündbar (§ 22 BBiG)

Formvorschriften

Auch die Kündigung in der Probezeit muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB):

  • Schriftlich auf Papier
  • Eigenhändige Unterschrift
  • Zugang beim Empfänger

Unwirksam: Mündliche Kündigung, E-Mail, Fax, WhatsApp

Mythos & Wahrheit: Urlaub und Krankheit in der Probezeit

Mythos 1: Während der Probezeit ist Urlaub verboten

FALSCH! Auch in der Probezeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub.

Rechtslage:

  • Voller Urlaubsanspruch: Erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG)
  • In der Probezeit: Pro vollem Monat erwirbt der Mitarbeiter 1/12 des Jahresurlaubs

Beispiel: Bei 30 Tagen Jahresurlaub → nach 3 Monaten Probezeit Anspruch auf 7,5 Urlaubstage

Praxistipp: Es ist sinnvoll, auch in der Probezeit Urlaub zu gewähren – sonst muss der Mitarbeiter nach 6 Monaten den gesamten Jahresurlaub nehmen und ist wochenlang abwesend.

Bei Kündigung in der Probezeit: Nicht genommener Urlaub muss ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung).

Mythos 2: Wer in der Probezeit krank wird, bekommt kein Gehalt

FALSCH! Auch in der Probezeit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Rechtslage:

  • Nach 4 Wochen Betriebszugehörigkeit: Voller Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen (§ 3 EFZG)
  • In den ersten 4 Wochen: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, aber Krankengeld von der Krankenkasse (bei gesetzlich Versicherten)

Ausnahme Werkstudenten: In den ersten 4 Wochen weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld.

Kann man in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?

Ja, grundsätzlich ist eine Kündigung in der Probezeit auch wegen Krankheit möglich. Allerdings:

  • Nicht kurz nach Krankmeldung (sittenwidrig)
  • Nicht bei Schwangeren (Sonderkündigungsschutz)
  • Kündigung sollte nicht diskriminierend sein (z.B. wegen Schwerbehinderung)

Weitere wichtige Fragen zur Probezeit

Gilt der Kündigungsschutz in der Probezeit?

Nein. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) – unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht.

Das bedeutet: Auch wenn keine Probezeit im Arbeitsvertrag steht, genießen Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten keinen Kündigungsschutz nach KSchG.

Muss der Betriebsrat bei Kündigung in der Probezeit angehört werden?

Ja! Auch bei Kündigungen in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden (§ 102 BetrVG). Fehlt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.

Bekommt man ein Arbeitszeugnis nach der Probezeit?

Arbeitnehmer haben grundsätzlich immer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) – auch nach Kündigung in der Probezeit. Bei sehr kurzer Beschäftigung (wenige Wochen) kann es aber ein einfaches statt qualifiziertes Zeugnis sein.

Kann man in der Probezeit gekündigt werden, obwohl man gute Leistung erbringt?

Ja. In der Probezeit muss kein Kündigungsgrund angegeben werden. Auch wenn die Leistung gut ist, kann gekündigt werden – z.B. wenn die "chemische Mischung" nicht stimmt oder der Mitarbeiter nicht ins Team passt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange dauert die Probezeit?

Maximal 6 Monate. In der Praxis werden meist 3 oder 6 Monate vereinbart. Die Probezeit muss explizit im Arbeitsvertrag vereinbart werden – sonst gilt sie nicht.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

2 Wochen zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB) – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Nach der Probezeit gelten die regulären Kündigungsfristen (4 Wochen zum 15. oder Monatsende).

Braucht man einen Kündigungsgrund in der Probezeit?

Nein, weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen einen Grund für die Kündigung angeben. Es darf aber keine Diskriminierung vorliegen und keine Kündigung zu "Unzeiten" erfolgen.

Hat man in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

Ja! Pro vollem Monat erwirbt man 1/12 des Jahresurlaubs. Den vollen Urlaubsanspruch hat man aber erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.

Bekommt man in der Probezeit Gehalt, wenn man krank ist?

Ja, aber erst nach 4 Wochen Betriebszugehörigkeit. In den ersten 4 Wochen zahlt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse Krankengeld. Ausnahme: Werkstudenten bekommen in den ersten 4 Wochen weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Grundsätzlich nein. Die Probezeit darf maximal 6 Monate dauern. Nur wenn der Mitarbeiter längere Zeit abwesend war (z.B. Krankheit) und dies im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann die Probezeit entsprechend verlängert werden.

Fazit: Probezeit als wichtige Orientierungsphase

Die Probezeit ist für beide Seiten eine wertvolle Orientierungsphase, um herauszufinden, ob das Arbeitsverhältnis dauerhaft tragfähig ist. Die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen und der gelockerte Kündigungsschutz ermöglichen eine schnelle Trennung, wenn es nicht passt. Dennoch gibt es auch in der Probezeit Grenzen: Diskriminierung ist verboten, besondere Personengruppen genießen Sonderkündigungsschutz und auch Formvorschriften müssen eingehalten werden. Für ein erfolgreiches Onboarding ist die Probezeit entscheidend – wer diese Phase gut gestaltet, erhöht die Chance auf eine langfristige, erfolgreiche Zusammenarbeit. Die oft kursierenden Mythen zu Urlaub und Krankheit in der Probezeit sind übrigens falsch: Arbeitnehmer haben auch in der Probezeit Anspruch auf anteiligen Urlaub und auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (nach 4 Wochen).